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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / 6. Ermittlung des Vermögenswerts

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(1) 1Bei der Ermittlung des Vermögenswerts ist vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen, der für den auf den Stichtag (§ 112 BewG) folgenden Feststellungszeitpunkt maßgebend ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). 2Der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens ist insoweit Grundlagenbescheid für die Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften. 3Sind die Anteile auf einen Stichtag im Laufe des Hauptveranlagungszeitraums zu bewerten, ist bei der Ermittlung des Vermögenswerts der für einen vorangegangenen Feststellungszeitpunkt zuletzt festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens maßgebend, wenn für den auf den Stichtag der Anteilsbewertung folgenden Feststellungszeitpunkt keine Fortschreibung des Einheitswerts des Betriebsvermögens in Betracht kommt. 4Ist für ausländische oder steuerbefreite Kapitalgesellschaften kein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen, so ist der Vermögenswert bei der Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften als unselbständige Besteuerungsgrundlage zu ermitteln.

 

(2) 1Dem Einheitswert des Betriebsvermögens sind die steuerfreien Schachtelbeteiligungen (§ 102 BewG) und die nicht im Einheitswert erfaßten Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermögens hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG). 2Hierzu gehören auch Schachtelbeteiligungen, die nach § 136 Nr. 3 BewG im Einheitswert des Betriebsvermögens nicht enthalten sind. 3Die mit den steuerfreien Schachtelbeteiligungen und den Wirtschaftsgütern des ausländischen Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und sonstigen Abzüge sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht berücksichtigt worden sind. 4Ist bei der Einheitsbewertung eines Gewerbebetriebs ...

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