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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / 41. Schulden und sonstige Abzüge bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG

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(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, sind die Schulden und sonstigen passiven Ansätze dem Grunde (Bestandsidentität) und der Höhe (Bewertungsidentität) nach mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 95 Abs. 1 und § 109 Abs. 1 BewG).

 

(2) Wegen des Abzugs von Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit betrieblich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen vgl. Abschnitt 43.

 

(3) Die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Rückstellungen, unter anderem auch Körperschaftsteuerrückstellungen, sind in die Vermögensaufstellung zu übernehmen.

 

(4) 1Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. 2Nicht abzugsfähig sind deshalb z. B. die in den Handelsbilanzen gebildeten gesetzlichen (§ 150 AktG) oder vertraglichen (§ 29 GmbHG, § 20 GenG) oder sog. freien Rücklagen, z. B. Gewinnrücklagen, Erneuerungsrücklagen. 3Derartige Rücklagen können in der Steuerbilanz nicht gewinnmindernd gebildet werden. 4Ebenso sind nicht abzugsfähig in der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen für Ersatzbeschaffung, Rücklagen nach § 6b und 7g EStG, Rücklagen für Preissteigerung, Zuteilungsrücklagen bei Bausparkassen (§ 21a KStG), Rücklagen nach §§ 1 und 3 des Auslandsinvestitionsgesetzes vom 18. 8. 1969 (BGBl. I S. 1211, BStBl I S. 477), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. 7. 1988 (BGBl. I S. 1093, BStBl I S. 224) geändert worden ist, Rücklagen nach § 52 Abs. 8 EStG, Rücklagen nach § 31 Abs. 3 BerlinFG i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. 2. 1990 (BGBl. I S. 173, BStBl I S. 83), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. 12. 1993 (BGBl. I S. 2310, BStBl 1994 I S. 50) geändert worden ist, und Rücklagen nach §§ 1 und 2 des DDR-Investitionsg...

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