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Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

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§ 1 Abschnitt 1 Das Schuldnerverzeichnis

§ 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

 

(1) In das Schuldnerverzeichnis werden die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten eingetragen.

 

(2) 1Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des Schuldners in den Eintragungsanordnungen nach § 882b Absatz 3 Nummer 2 bis 4 der Zivilprozessordnung können bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis berichtigt werden. 2Ist dem zentralen Vollstreckungsgericht bekannt, dass die Eintragungsanordnung fehlerbehaftet ist, berichtigt es den Inhalt der Eintragung von Amts wegen und benachrichtigt den Einsender von der Berichtigung. 3Im Übrigen nimmt das zentrale Vollstreckungsgericht die Eintragung ohne inhaltliche Überprüfung vor.

§§ 2 - 4 Abschnitt 2 Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen

§ 2 Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen

 

(1) 1Die Eintragungsanordnung erfolgt durch die in § 882b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Stellen. 2Die Eintragungsanordnung ist dem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu übermitteln. 3Die Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.

 

(2) 1Bei der Datenübermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 882h Absatz 2 der Zivilprozessordnung sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass

 

1.

nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),

 

2.

personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),

 

3.

personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),

 

4.

personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),

 

5.

festgestellt werden kann, wer wann welch...

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