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Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen

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[Vorspann]

Auf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1813) wird nachstehend der Wortlaut der Neubaumietenverordnung 1970 in der seit dem 29. August 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.

die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 579),

2.

die am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Nummern 1, 4 und 6 und die am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Nummern 2, 3 und 5 des Artikels 2 der Verordnung vom 25. Mai 1988 (BGBl. I S. 643),

3.

den am 1. März 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109),

4.

den am 29. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1813).

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen

zu 2. und 3. auf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284), geändert durch § 8 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625), und des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972),
zu 4. auf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730) und des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 934).

§§ 1 - 2 Teil I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung

 

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.

 

(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nach den §§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschr...

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