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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / 102. Anrechnung ausländischer Vermögensteuer

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(1) 1Die für Auslandsvermögen erhobene ausländische Steuer kann nur dann auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet werden, wenn sie der inländischen Vermögensteuer entspricht. 2Es gehören deshalb nicht dazu ausländische Steuern, die nur einzelne Vermögensgegenstände oder Vermögensgruppen belasten, z. B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Schedulensteuer u. a. mehr. 3Ebenso gehören nicht hierher einmalige Vermögensabgaben, Vermögenszuwachssteuern, die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer. 4Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten belegen, ist die anrechenbare ausländische Steuer für jeden einzelnen Staat gesondert zu ermitteln.

 

(2) 1Die der deutschen Vermögensteuer entsprechende ausländische Steuer muß festgesetzt und entrichtet worden sein. 2Anrechenbar ist die ausländische Vermögensteuer für das Kalenderjahr, für das auch die deutsche Vermögensteuer erhoben wird. 3Bei der Anrechnung der ausländischen Vermögensteuer ist von dem Wert des nichtsteuerbefreiten Auslandsvermögens auszugehen, der sich nach Abzug der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten ergibt. 4Eine Anrechnung von ausländischer Vermögensteuer kann nicht erfolgen, wenn das nach Satz 3 ermittelte Auslandsvermögen negativ ist. 5Die ausländische Vermögensteuer darf höchstens mit dem Betrag angerechnet werden, der sich ergibt, wenn die veranlagte inländische Vermögensteuer im Verhältnis des Werts des auf den ausländischen Staat entfallenden steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum Wert des Gesamtvermögens aufgeteilt wird.

Beispiel A:

Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger hat folgendes Vermögen:

Ein Grundstück im Ausland (Staat A), das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, mit einem gemeinen Wert von 120 000 DM. Dieses Grundstück ist mit Schulden in Höhe von 30 000 DM bela...

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