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Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein / § 12 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten

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(1) 1Die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. 2Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die Ergebnisse des amtlichen Zensus[1] [Bis 23.06.2022: der amtlichen Volkszählungen]. 3Die Straßenbaulast wechselt mit Ablauf des zweiten auf den Zensus[2] [Bis 23.06.2022: die Volkszählung] folgenden Jahres. 4Entsteht durch eine Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das bei dem letzten amtlichen Zensus[3] [Bis 23.06.2022: der letzten amtlichen Volkszählung] mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner gehabt hätte, wechselt die Straßenbaulast mit Ablauf des zweiten auf die Gebietsänderung folgenden Jahres. 5Entsteht durch Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das bei dem letzten amtlichen Zensus[4] [Bis 23.06.2022: der letzten amtlichen Volkszählung] weniger als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner gehabt hätte, wechselt die Straßenbaulast mit der Gebietsänderung.

 

(2) Soweit dem Land oder den Kreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkplätze, Standspuren und Straßenentwässerungseinrichtungen, auf Radwege und gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege nur insoweit, als sie auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind; das Land oder die Kreise haben sich jedoch an den Kosten der erstmaligen [5]Herstellung von Straßenentwässerungseinrichtungen im Verhältnis der Größen der Entwässerungsflächen zu beteiligen.

 

(3) 1Führt eine Ortsdurchfahrt in Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern über Straßen und Plätze, die wesentlich breiter angelegt sind als die Landesstraßen oder Kreisstraßen, so ist die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt von der oberen Straßenbaubehörde besonders festzulegen. 2Kommt ein Ein...

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