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Sprengstoffgesetz / § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen

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(1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf

 

1.

die obersten Bundes- und Landesbehörden,

 

2.

die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

 

3.

die Polizeien des Bundes und der Länder,

 

4.

die Zollverwaltung,

 

5.

die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,

 

6.

die Bediensteten der in den Nummern 1 bis 5 genannten Behörden und Einrichtungen, wenn sie dienstlich tätig werden,

 

7.

die Bediensteten anderer Staaten, die dienstlich mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ausgerüstet sind, wenn sie im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

 

(2) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf den Umgang mit sowie auf den Erwerb, das Überlassen und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen durch

 

1.

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

 

2.

die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden,

 

3.

das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik – Ernst-Mach-Institut –,

 

4.

das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie,

 

5.

den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,

soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen ...

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