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Sparkassenverordnung Brandenburg [bis 29.08.2015] / § 9 Wertpapiere und Finanzgeschäfte

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(1) 1Die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ist nur zulässig, sofern es sich um solche von Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone A handelt oder diese von einem Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone A garantiert werden. 2Diese dürfen nur dann erworben werden, wenn eine angemessene Risikoprüfung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ratings anerkannter Ratingagenturen den Erwerb rechtfertigt. 3Die Anlage in Spezialfonds und der Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen ist zulässig, sofern die beauftragten Unternehmen ihren Sitz in einem Land der Zone A haben und das Vermögen in Ländern der Zone A angelegt wird.

 

(2) 1Geschäfte in Derivaten sind zulässig, wenn sie der Risiko-, Liquiditäts- oder Rentabilitätssteuerung dienen; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 2Handelsbuchinstitute dürfen darüber hinaus Handelsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes durchführen; Leerverkäufe sind nicht zulässig. 3Die erstmalige Aufnahme dieser Geschäfte ist der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Ostdeutschen Sparkassenverband unter Darlegung des Risiko-Controlling- und Management-Systems vorher anzuzeigen. 4Geschäfte in Derivaten dürfen nur über eine Terminbörse mit Sitz in einem Land der Zone A oder mit Unternehmen der S-Finanzgruppe und anderen inländischen Vertragspartnern abgeschlossen werden. 5Außerbörsliche Geschäfte sollen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, die von Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft empfohlen worden sind, durchgeführt werden. 6Derivate in Form von Termingeschäften in Waren oder Edelmetallen sind unzulässig.

 

(3) 1Die Sparkasse kann zu Anlagezwecken Anteile an geschlossenen Fonds erwerben, wenn der Erwerb

 

1.

nach kaufmännischen Grundsätzen zumindest mittelfristig eine ang...

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