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SGB VIII Ausführungsgesetz Hamburg / § 26 Grundsätze für die Gestaltung der Jugendhilfeleistungen

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(1) 1Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe sind so zu gestalten, dass sie für die jeweiligen Zielgruppen gut erreichbar und klar strukturiert sind und in ihren Öffnungs- und Dienstzeiten der Nachfrage entsprechen. 2Die Leistungen sind an den jeweiligen sozialstrukturellen Merkmalen des Stadtteils sowie an den konkreten Lebenslagen, Erfahrungen und Bedürfnissen der jungen Menschen und ihrer Familien auszurichten. 3Sie sind aufeinander abzustimmen und sollen vorrangig im Verbund der Dienste und Einrichtungen erfolgen.

 

(2) 1Die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde und die Bezirksämter stellen sicher, dass für Minderjährige und Familien mit Unterstützungsbedarf infrastrukturelle Angebote in den besonders belasteten Sozialräumen zur Verfügung stehen. 2Die Träger der Angebote sollen die Selbsthilfepotenziale der Betroffenen fördern und insbesondere mit den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, des Bildungswesens und der Arbeitsverwaltung zusammenarbeiten.

 

(3) 1Soweit Einrichtungen und Dienste nach Absatz 2 gefördert werden, um die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch durch Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten durch Vorhalten infrastruktureller Angebote in deren sozialem Umfeld zu ermöglichen, können die Bezirksämter nach Maßgabe ihrer Jugendhilfeplanung nach pflichtgemäßem Ermessen Vereinbarungen über den Umfang des Angebots und die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme abschließen (§ 77 SGB VIII). 2Liegen mehrere geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe vor, ihre Einrichtungen und Dienste in Anspruch zu nehmen, hat das Bezirksamt nach pflichtgemäßem Ermessen das geeignetste Angebot auszuwählen, wenn für die Befriedigung des Bedarfs die Umsetzung nur eines Angebots notwendig ist. 3Bei der Entscheidung ist insbesonde...

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