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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 291 Elektronische Gesundheitskarte

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§ 291[1] Elektronische Gesundheitskarte

 

(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.

 

(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,

 

1.

Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,

 

2.

die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und

 

3.

sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 und nach dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.

 

(3) 1Elektronische Gesundheitskarten müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. 2Die Krankenkassen sind verpflichtet,

 

1.

Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und

 

2.

Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 4 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

 

(3a) 1Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlose...

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