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Personalausweisgesetz / § 18 Elektronischer Identitätsnachweis

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(1) 1Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. 3Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.

 

(2) 1Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten

 

1.

aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder

 

2.

aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.

2Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 4Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.

 

(3) 1Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der elektronische Identitätsnachweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener elektronischer Identitätsnachweis vorliegt, immer zu übermitteln. 2Folgende weitere Daten können übermittelt werden:

 

1.

Familienname,

 

1a.

Geburtsname,

 

2.

Vornamen,

 

3.

Doktorgrad,

 

4.

Tag der Geburt,

 

5.

Ort der Geburt,

 

6.

Anschrift,

 

6a.

im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel,

 

6b.

[2]Abkürzung für die Staatsangehörigkeit,

Vo...

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