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Schwerbehindertengesetz [bis 01.07.2001] / § 26 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten

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(1) Die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

 

(2) Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

 

(3) Sie besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Stellvertreter besitzen während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau, im übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

 

(4)[1] Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 Schwerbehinderte beschäftigt, sind die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen auf ihren Wunsch freizustellen; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 3 gilt auch für den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter, wenn wegen

 

1.

seiner ständigen Heranziehung nach § 25,

 

2.

häufiger Vertretung des Amtsinhabers für längere Zeit,

 

3.

absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist

die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

Bis 30.09.2000:

(4) Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohn...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorläufiger Rechtsschutz. Schwerbehindertenvertretung. Zum Umfang des Grundschulungsanspruchs einer erstmals gewählten Vertrauensfrau. Teilnahme an einer Schulung. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Beschwerde ...

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