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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 115 Auftragsverarbeitung von Verwaltungsdaten und Schulstatistik

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(1) 1Das Kultusministerium und das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg können mit Wirkung für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft einen oder mehrere Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung beauftragen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von Kindern, die eine Sprachfördergruppe nach § 5c besuchen, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege einer Schülerin oder eines Schülers anvertraut ist, zu verarbeiten. 2Zweck der Verarbeitung ist

 

1.

die Organisation der Beschulung im gewählten Bildungsgang durch die Schule zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags,

 

2.

die Feststellung von Mehrfachbewerbungen durch die Schülerinnen und Schüler an verschiedenen Schulen zur Steuerung des Aufnahmeverfahrens,

 

3.

die Ressourcenbereitstellung durch die zuständigen Schulaufsichtsbehörden,

 

4.

die Erstellung von Statistiken als Steuerungswissen zur bedarfsgerechten Planung und Weiterentwicklung des Schulsystems.

 

(1a) 1Die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet. 2Der Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 kann vorsehen, dass die für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form mit einem nach dem Stand der Technik sicheren Verfahren an das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, das Statistische Landesamt Baden-Württemberg sowie die Schulaufsichtsbehörden übermittelt werden; soweit die Daten den Religionsunterricht nach § 96 Absatz 1 betreffen, können sie darüber hinaus auch der jeweiligen Religionsgemeinschaften zur Wahrnehmung schulaufsichtlicher Aufgaben übermittelt werden, Zweck der Übermittlung der Daten an die Religionsgemeinschaften ist die Organisation des in ihrer Zuständigkeit lie...

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