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Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes

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§§ §1WesenderCaritas,Dienstgemeinschaft - Allgemeiner Teil

§ 1 Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft

 

(1) Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Die dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen dienen dem gemeinsamen Werk christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten.

 

(2) Der Treue des Mitarbeiters muß von seiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen.

 

(3) Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter.

§ 2 Geltungsbereich

 

(1) Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sind.

 

(2) Die AVR gelten für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der in § 3 genannten.

Für Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Anlage 18 zu den AVR.

[1] Anmerkung: Besondere diözesane Regelungen werden durch die AVR nicht berührt.

§ 2a Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt

 

(1) Die AVR gelten für die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 22.

 

(2) Allgemeiner Teil der AVR

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 23 finden Anwendung.

Übergangsvorschriften zu den §§ 2 und 3: (entfallen)

Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):

Zeiten erfüllter Wehrpflicht in der ehemaligen DDR werden angerechnet.

Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit):

Von dieser Bestimmung bleiben die gesetzlichen Regelungen, die übergangsweise gelten, unberührt.

 

(3) Anlage 1 zu den AVR

Die Bestimmungen der Anlage 1 finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

Abweichungen von der Erhöhung des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2007

(a) Die Erhöhung des Bemessungssatzes ab 1. Januar 2007 kann bis zum 31. Dezember 2008 durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(b) Dabei hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung so umfassend zu informieren, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Bestehen für die Einrichtung oder den Träger nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht vorzulegen. Ist die Einrichtungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts und der Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieser Dienstvereinbarung ist der zuständigen Unterkommission unter Mitteilung der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(c) Soweit für Mitarbeiter zum 01.01.2007 der Beschluss einer Unterkommission gilt, kann der Anspruch auf die Anpassung ganz oder teilweise auch ohne Verpflichtung zur Vorlage des Absatzes b Sätze 2 und 3 genannten Unterlagen für die Laufzeit des Beschlusses der Unterkommission durch Dienstvereinbarung ausgeschlossen werden.

Übergangsvorschrift zu Abschnitt IIb (Öffnungsklauseln für die Vergütung 2003-2005):

 

1.

In Abschn. - A - wird Abs. (a) um folgende zusätzliche Maßnahme ergänzt:

  5. Eine Absenkung der Dienstbezüge (Abschn. II der Anlage 1 zu den AVR) um bis zu 5 v.H. nach den jeweils geltenden Vergütungsbestimmungen.
 

2.

In Abschn. - A - wird in Abs. (b) unter Nr. 2 Abs. (ee) die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers auf Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern beschränkt. Für die Feststellung der Mitarbeiterzahl finden die Grundsätze des § 23 Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

 

3.

Die in Abschnitt - A - Abs. (c) genannten "sachkundigen Dritten" sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, und andere Personen, die durch ihre Fachlichkeit geeignet sind, die Mitarbeiterseite entsprechend zu beraten und zu unterstützen.

 

4.

Die Abschnitte - B - und - C - finden Anwendung.

Übergangsvorschrift zu Abschnitt III (Grundvergütung):

Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienstverhältnis stehen, ist für die Zuordnung zur zutreffenden Lebensaltersstufe der Grundvergütung der Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst zugrunde zu legen.

Übergangsvorschrift zu Abschnitt VII (Wechselschicht- und Schichtzulage):

 

1.

Die Wechselschichtzulage beträgt ab 1. Januar 2007 in den Fällen des

a) Absatz b Ziffer 1 95,61 EUR,
b) Absatz b Ziffer 2 57,37 EUR monatlich.
 

2.

Die Schichtzulage beträgt ab 1. Januar 2007 in den Fällen des

a) Absatz c Ziffer 1 43,03 EUR,
b) Absatz c Ziffer 2 33,46 EUR monatlich.

Übergangsvorschrift zu Ab...

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