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Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes

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§§ §1WesenderCaritas,Dienstgemeinschaft - Allgemeiner Teil

§ 1 Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft

(1) Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Die dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen dienen dem gemeinsamen Werk christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten.

(2) Der Treue des Mitarbeiters muß von seiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen.

(3) Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sind.

(2) Die AVR gelten für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der in § 3 genannten.

Für Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Anlage 18 zu den AVR.

[1] Anmerkung: Besondere diözesane Regelungen werden durch die AVR nicht berührt.

§ 2a Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt

(1) Die AVR gelten für die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 22.

(2) Allgemeiner Teil der AVR

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 23 finden Anwendung.

Übergangsvorschriften zu den §§ 2 und 3: (entfallen)

Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):

Zeiten erfüllter Wehrpflicht in der ehemaligen DDR werden angerechnet.

Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung des Dienstverhältnisses ...

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