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Patentkostengesetz / B. Gebühren des Bundespatentgerichts

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Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1
B. Gebühren des Bundespatentgerichts

(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.[1]

(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.
400 000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG 300 EUR

 

I. Beschwerdeverfahren
1. Beschwerdeverfahren
401 100

1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,

2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,

3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,

4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblschG i. V. m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,

5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG

6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
500 EUR
401 200 gegen eine Kostenfestsetzungsbeschluss 50 EUR
401 300 in anderen Fällen 200 EUR

 

Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.

 

 

II. Klageverfahren
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG
402 100 Verfahren im Allgemeinen 4,5
402 110

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Kl...

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