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Patentanwaltsordnung / § 52f Zulassung

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(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. 2Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen

 

1.

Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und

 

2.

Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von

 

a)

mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder

 

b)

einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Patentanwälten

für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).

3Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen. 4Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

 

(2) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

 

1.

die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen,

 

2.

die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

 

3.

der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

 

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied d...

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