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Laufbahnverordnung Niedersachsen / § 23 Berufsausbildung in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit

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(1) In Anlage 2 ist bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, a).

 

(2) 1Die berufliche Tätigkeit muss

 

1.

fachlich an die Berufsausbildung und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,

 

2.

nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im zweiten Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und

 

3.

im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

2Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist.

 

(3) 1Die berufliche Tätigkeit muss zwei Jahre gedauert haben, wenn nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat, in vollem Umfang zu berücksichtigen und, wenn die Teilzeitbeschäftigung weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat, im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.[1] [Bis 19.09.2025: Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.]

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung und der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtu...

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