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Landkreisordnung Bayern / Art. 35 Vertretung des Landkreises nach außen; Verpflichtungsgeschäfte

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(1) 1Die Landrätin oder der[1] [Bis 31.12.2023: Der] Landrat vertritt den Landkreis nach außen. 2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre oder [2]seine Befugnisse beschränkt.

 

(2) 1Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 2Die Erklärungen sind durch die Landrätin oder [3]den Landrat oder ihre Stellvertretung[4] [Bis 31.12.2023: seinen Stellvertreter] unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. 3Sie können auf Grund einer diesen Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Bediensteten des Landratsamts unterzeichnet werden. [Vom 01.08.2022 bis 31.12.2022: 4Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.] [5]

 

(3) 1Verletzt die Landrätin oder [6]der Landrat in Ausübung der ihnen[7] [Bis 31.12.2023: ihm] anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihnen[8] [Bis 31.12.2023: ihm] einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt. 2Im übrigen haftet der Landkreis.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5]...

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