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Landkreisordnung Baden-Württemberg / § 39 Zeitpunkt der Wahl, Wahlverfahren [Bis 31.08.2025: , Amtsverweser]

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(1) 1Wird die Wahl des Landrats wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.2Der Kreistag bestimmt den Wahltag. 3Die Stelle des Landrats ist spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. 4Die Frist für die Einreichung der Bewerbung beträgt einen Monat.5Der Bewerbung ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers beizufügen; § 10 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

 

(2) 1Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats bildet der Kreistag einen besonderen beschließenden Ausschuss (Ausschuss); dieser wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. 2§ 35 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Der Ausschuss entscheidet über die öffentliche Ausschreibung der Stelle des Landrats. 4Er ist ferner zuständig für die Verhandlungen nach Absatz 3 über die Benennung von Bewerbern für die Wahl des Landrats.

 

(3) 1Der Ausschuss nach Absatz 2 Satz 1 legt dem Innenministerium die eingegangenen Bewerbungen mit den dazugehörigen Unterlagen unverzüglich vor. 2Das Innenministerium und der Ausschuss benennen gemeinsam mindestens drei für die Leitung des Landratsamts geeignete Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat wählt. 3Können Innenministerium und Ausschuss keine drei Bewerber nennen, so ist die Stelle erneut auszuschreiben. 4Dies gilt nicht, wenn der Ausschuss auf die Benennung weiterer Bewerber verzichtet. 5Können sich Innenministerium und Ausschuss nach der zweiten Ausschreibung nicht einigen und deshalb dem Kreistag nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern benennen, entscheidet ...

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