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Landkreisordnung Baden-Württemberg / § 35 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse

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(1) 1Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs Mitgliedern. 2Der Kreistag bestellt die Mitglieder und Stellvertreter widerruflich aus seiner Mitte. 3Nach jeder Wahl der Kreisräte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden. 4In die beschließenden Ausschüsse können durch den Kreistag sachkundige Kreiseinwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2) 1Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Kreisräten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. 2Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.

 

(3)[1] 1Die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse soll die Mehrheitsverhältnisse im Kreistag verkleinernd abbilden. 2Bei wesentlichen Veränderungen der Mehrheitsverhältnisse im Kreistag ist über die Zusammensetzung unverzüglich erneut zu entscheiden.

 

(4[2] [Bis 31.08.2025: 3] ) 1Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Landrat; er kann seinen ständigen allgemeinen Stellvertreter mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. 2Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten. 3Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt der Ausschuss.

[1] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2025.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften. ...

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