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Landkreisordnung Baden-Württemberg / § 26 Rechtsstellung der Kreisräte

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(1) 1Die Kreisräte sind ehrenamtlich tätig. 2Der Landrat verpflichtet die Kreisräte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

 

(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Kreisrats zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. 3Steht der Kreisrat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

 

(2a)[1] Kreisräte, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind hinsichtlich der Ausübung ihres Mandats handlungsfähig, soweit sich nicht aus Gesetz etwas anderes ergibt.

 

(3) 1Die Kreisräte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. 2An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

 

(4) Erleidet ein Kreisrat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

 

(5) Auf Kreisräte, die als Vertreter des Landkreises in Organen eines Unternehmens (§ 48 dieses Gesetzes und § 104 der Gemeindeordnung) Vergütungen erhalten, finden die für den Landrat geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.

[1] Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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