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Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg / § 7 Struktur- und Entwicklungsplanung

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(1) 1Die Hochschulen stellen [Bis 22.11.2024: für einen Zeitraum von fünf Jahren] [1] Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; der Planungszeitraum soll fünf Jahre umfassen[2]. 2In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. 3Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.

 

(2) 1Die von den Hochschulen beschlossenen Struktur- und Entwicklungspläne nach Absatz 1 sind dem Wissenschaftsministerium spätestens sechs Monate vor Beginn der Planungsperiode zur Zustimmung vorzulegen. 2Erfolgt eine Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der genehmigungsfähigen Unterlagen, so gilt die Zustimmung als erteilt. 3Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder wenn sie nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen.

[1] Gestrichen durch Fünftes Hochschulrechtsänderungsgesetz. Anzuwenden bis 22.11.2024.
[2] Eingefügt durch Fünftes Hochschulrechtsänderungsgesetz. Anzuwenden ab 23.11.2024.

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