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Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg / § 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

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(1) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. 2Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,

 

1.

beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,

 

2.

sich an Aufgaben der Qualitätsentwicklung von Studium und Lehre und der Studienberatung zu beteiligen, insbesondere auch durch Teilnahme an Fortbildungen,

 

3.

die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,

 

4.

an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,

 

5.

in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,

 

6.

an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,

 

7.

bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und

 

8.

Aufgaben nach § 2 Absätze 7 und 8 wahrzunehmen.

3Den Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. 4Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mittel...

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