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Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg / § 13 Finanz- und Berichtswesen

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(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt; die Hochschulen sind insoweit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes ermächtigt, über die ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu verfügen und Forderungen für das Land einzuziehen. 2Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. 3Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. 4Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.

 

(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.

 

(3) 1Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) übertragen. 2Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. 3Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. 4Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben oder die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. 5Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungs...

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