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Landeshochschulgesetz / § 32 Prüfungen; Prüfungsordnungen

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(1) 1Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). 2Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch für den betreffenden Studiengang nicht verloren hat.

 

(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems (ECTS) [1]bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. 2Für Kontaktstudien gilt Satz 1 entsprechend.[2] [Bis 22.11.2024: Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte (ECTS) vergeben werden.]

 

(3) 1Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. 2Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung

 

1.

gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,

 

2.

eine mit §§ 29, 31 oder 34 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,

 

3.

keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder

 

4.

die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.

3Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschloss...

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