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Landeshaushaltsordnung Thüringen / § 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen

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(1) 1Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2Die Erläuterungen sollen insbesondere die Zielsetzung des Mitteleinsatzes und soweit möglich die bisherige Zielerreichung darlegen. 3Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.

 

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

 

(3) Zweckgebundene Einnnahmen und dazugehörige Ausgaben sind kenntlich zu machen.

 

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

 

(5) 1Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 2Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

 

(6) 1Für andere Stellen als Planstellen sind Stellenübersichten auszubringen. 2Diese sind bindend. 3Abweichungen von den Stellenübersichten und den tariflichen Vergütungen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

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  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
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  • Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen
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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Finanz Office für die öffentliche Verwaltung

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