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Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz [bis 01.07.2012] / §§ 222 - 226 I. Abschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

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§ 222 Allgemeiner Rechtsstand

Für die Beamten und Wartestandsbeamten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienste des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer der Aufsicht des Landes unterliegenden sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, gilt Folgendes:

 

1.

Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetze,

 

2.

Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetze,

 

3.

Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetze, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe erhalten,

 

4.

Wartestandsbeamte gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

§ 223 Rechtsstand früherer Beamter

 

(1) Von den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ernannten Personen ist Beamter im Sinne dieses Gesetzes

 

1.

wer am 8. Mai 1945 als planmäßiger Beamter bei einer Dienststelle innerhalb des Gebietes des heutigen Landes Rheinland-Pfalz angestellt war oder als nicht planmäßiger Beamter einer Dienststelle innerhalb des Gebietes des heutigen Landes Rheinland-Pfalz zugeteilt war, sofern er nicht aufgrund einer endgültigen Entscheidung der Bereinigungskommission oder der Spruchkammer entlassen oder das Beamtenverhältnis in anderer Weise beendet worden ist,

 

2.

wer nach dem 8. Mai 1945 eine Urkunde erhalten hat, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sind, oder

 

3.

wer nach den Bestimmungen des Bundes, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin in das Beamtenverhältnis berufen und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden ist.

 

(2) Als Dienstst...

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