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Kreisordnung Nordrhein-Westfalen / § 41 Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen sowie ihr Verfahren

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(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann der Kreistag Ausschüsse bilden.

 

(2) Der Kreistag kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.

 

(3) 1Der Kreistag regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. 2Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. 3Die Landrätin oder der Landrat hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihr oder ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 4An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die Mitglieder anderer Ausschüsse sowie alle Kreistagsmitglieder als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. 5Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld. 6Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den ein Kreistagsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen. 7Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. 8Die benannte Person wird vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses bestellt. 9Sie wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. 10Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden diese Personen nicht mitgezählt. 11Ein Kreistagsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. 12Die Sätze 8 und 10 gelten entsprechend.

 

(4) 1Auf die Ausschussmitglieder und das...

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