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Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern / § 20 Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

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(1) 1Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). 2Ein Bürgerentscheid oder ein Beschluss nach Absatz 5 Satz 5 kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert oder aufgehoben werden.

 

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

 

1.

die innere Organisation der Verwaltung,

 

2.

die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen,

 

3.

Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens sowie Entscheidungen über privatrechtliche Entgelte, welche von der Gemeinde oder von Unternehmen und Einrichtungen erhoben werden, an denen die Gemeinde beteiligt ist[1] [Bis 08.06.2024: und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe],

 

4.

Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines PIanfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

 

5.

die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit,

 

6.

Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie

 

7.

Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

 

(3) 1Die Gemeindevertretung kann im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Mehrheit aller Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließen (Vertreterbegehren). 2Der Beschluss muss die zu entscheidende Frage enthalten und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides bestimmen.

 

(4) 1Die...

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