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Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen / § 21 Bildung von Budgets

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(1) 1Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden. 2In den Budgets ist die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.

 

(2) 1Es kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen erhöhen und Mindererträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen vermindern. 2Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen und Mindereinzahlungen für Investitionen. 3Die Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.

 

(3) 1Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 führen. 2Die Inanspruchnahme von Budgets nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn das geplante Jahresergebnis nicht gefährdet ist und die Vorschriften des § 86 der Gemeindeordnung beachtet werden.

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