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Kohleverstromungsbeendigungsgesetz / § 12 Teilnahmeberechtigung

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§ 12 Teilnahmeberechtigung

 

(1) 1Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Steinkohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. 2Für die Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

 

1.

die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im Sinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die wirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 maßgeblich,

 

2.

die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem jeweiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie,

 

3.

Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkohleanlage,

 

4.

der Anlagenbetreiber weist durch eine Erklärung nach, dass der oder die Eigentümer der Steinkohleanlage mit der Gebotsabgabe einverstanden ist oder sind,

 

5.

der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner nach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein Gebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Anwendung findet, die den Abbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage betrifft, der aufgrund eines Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zuschlag nach § 21 erfolgt,

 

6.

der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die Steinkohleanlage, für die er

 

a)

bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder ...

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  • Nachbarrechtsgesetz Hessen / §§ 14 - 19 Vierter Abschnitt Einfriedung
    51
  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
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  • Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Energiesteuern Kommentar Online

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