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Haager Kinderschutzübereinkommen / Art. 3

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Die Maßnahmen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, können insbesonde Folgendes umfassen:

 

a)

die Zuweisung, die Ausübung und die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung;

 

b)

das Sorgerecht einschließlich der Sorge für die Person des Kindes und insbesondere des Rechts, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, sowie das Recht zum persönlichen Umgang einschließlich des Rechts, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als den seines gewöhnlichen Aufenthalts zu bringen;

 

c)

die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Einrichtungen;

 

d)

die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, das Kind vertritt oder ihm beisteht;

 

e)

die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung;

 

f)

die behördliche Aufsicht über die Betreuung eines Kindes durch jede Person, die für das Kind verantwortlich ist;

 

g)

die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder die Verfügung darüber.

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