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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau"

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§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes "Kinderbetreuungsausbau" errichtet.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

1Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. 2Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

 

(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. 4Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. 5Es kann sich hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

 

(2) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. 2Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.

§ 4 Finanzierung

Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung.

§ 4a Aufstockung des Sondervermögens

 

(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.

 

(2) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. 2Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich

im Jahr 2016 auf 230 000 000 Euro,
im Jahr 2017 auf 220 000 000 Euro,
im Jahr 2018 auf 100 000 000 Euro.
 

(3) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100...

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