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Gesetz über Sondervorschriften für die vereinfachte Gewährung von Wohngeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet [bis 01.01.2005]

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[Ohne Titel]

Das Wohngeldsondergesetz tritt gemäß Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) zum 1. Januar 2005 außer Kraft.

§§ 1 - 7 Erster Teil Allgemeine Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich, Zweck des Wohngeldes

1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis einschließlich 31. Dezember 1996 zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum sowie zu den Kosten für Wärme und Warmwasser gewährt. 2Der Antragstellung steht die Rückwirkung des Antrag nach § 16 Abs. 4 gleich.

§ 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs

1Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 5 für den Wohnraum sowie zu den Kosten für Wärme und Warmwasser (§ 21) gewährt. 2Satz 1 gilt nicht,

 

1.

wenn § 12 anzuwenden ist oder

 

2.

wenn und solange Wohngeld nach Maßgabe der Anlagen oder des Fünften Teils des Wohngeldgesetzes für diesen oder anderen Wohnraum gewährt wird.

§ 3 Antragberechtigte

 

(1) 1Wer eine Miete oder ein mietähnliches Nutzungsentgelt für Wohnraum zu entrichten hat, ist für einen Mietzuschuß für den von ihm genutzten Wohnraum antragberechtigt. 2Dies gilt auch für Bewohner von Wohnraum im eigenen Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen und in Gebäuden, deren Wohn- und Nutzfläche überwiegend zu gewerblichen oder anderen beruflichen Zwecken genutzt wird.

 

(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt, wer für den eigengenutzten Wohnraum die Belastung aufzubringen hat.

 

(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt, wer einen Anspruch auf die Einräumung der Eigennutzung hat und für den von ihm genutzten Wohnraum bereits die Belastung aufbringt.

 

(4) 1Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Familienmitglieder in Betracht, so ist ...

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