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Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

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Artikel I

Der in Rom am 4. November 1950 von den Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird zugestimmt.

Artikel II

(1) Die Konvention wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention anzuerkennen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention in allen die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Angelegenheiten als obligatorisch anzuerkennen.

(4) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 66 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannzugeben.[1]

[1] In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 3. 9. 1953 (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953 – BGBl. 1954 II S. 14).

Artikel III

Die Konvention gilt im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]

[1] Verkündet am 22. August 1952.

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