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Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg

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§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung

 

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre eigenen und für die ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden am Steueraufkommen und an anderen Einnahmen des Landes zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge und Einzahlungen beteiligt (Verbundmasse). 2Das Nähere zur Verbundmasse regelt § 3. 3Zu den Einnahmen des Landes gehören insbesondere auch Zuweisungen an das Land nach Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 766) [1] [Für 2022: Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4605) ; Bis 31.12.2021: Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3123) ] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Die Verbundmasse muss unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des Landes mindestens so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der kommunalen Erträge und Einzahlungen der Finanzbedarf für pflichtige Aufgaben und ein angemessener Anteil für freiwillige Aufgaben finanziell gedeckt ist.

 

(4) Die Verbundmasse erhöht sich um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3[2] [Bis 31.12.2021: § 11 Absatz 3a] des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse. [Bis 31.12.2021: 4Ab dem Ausgleichsjahr 2020 erhöht sich die Verbundmasse um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse.] [3]

 

(5) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und...

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