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Gerichtsverfassungsgesetz / § 77 [Schöffen der Strafkammern]

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(1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:

 

(2) 1Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. 2Die Ersatzschöffen[1] [Bis 30.06.2021: Hilfsschöffen] wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. 3Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Ersatzschöffen[2] [Bis 30.06.2021: Hilfsschöffen] wählt. 4Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon umfaßt, so gilt für die Wahl der Ersatzschöffen[3] [Bis 30.06.2021: Hilfsschöffen] durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. 5Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Ersatzschöffen[4] [Bis 30.06.2021: Hilfsschöffen] werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt. 6Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen.

 

(3) 1An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen[5] [Bis 30.06.2021: Hilfsschöffen] an die Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. 2Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet d...

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