Entscheidungsstichwort (Thema)
Schöffe. Amtsenthebung. Krankheit
Leitsatz (amtlich)
Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit können zur Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung führen, wie etwa wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Sitzung. Hier wird schuldhaftes (Vorsatz oder großbe Fahrlässigkeit) Handeln vorausgesetzt, bei leichter Fahrlässigkeit können wiederholte Verstöße ausreichen.
Normenkette
GVG §§ 51, 77
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 322 E 25) |
Tenor
Der Hauptschöffe I wird seines Amtes enthoben.
Gründe
I.
Der Hauptschöffe I ist zu den Sitzungen des Landgerichts Bielefeld am 25.02.2014, am 21.11.2014 und am 16.12.2014 ohne vorherige oder spätere Entschuldigung nicht erschienen. In den Verfahren 9 KLs - 6 Js 126/09 - 19/12 Landgericht Bielefeld und 6 KLs 402 Js 1595/14 - 92/14 Landgericht Bielefeld wurden gegen den Schöffen deshalb Ordnungsgelder in Höhe von 150 Euro und 300 Euro verhängt. Sein Antrag auf Streichung von der Schöffenliste vom 03.03.2014 wegen Krankheit wurde durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 07.05.2014 abgelehnt.
Der Vorsitzende der für die Erledigung der Geschäfte nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen II. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat am 03.02.2015 beantragt, den Hauptschöffen I seines Amtes zu entheben, weil dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Vorbringen des Schöffen in seinen Schreiben vom 03.03.2014 und vom 02.02.2015, dass er an Beschwerden infolge eines Schlaganfalls im Jahr 2012 leide. Anderseits ließen beide Schreiben aber auch erkennen, dass diese Erkrankung derzeit nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit des Schöffen führe, sondern dass dieser seinem Beruf nachgehe, und zwar schon seit März 2014. Die Frage der Schwe...