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Gasnetzentgeltverordnung / § 2 Begriffsbestimmungen

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1Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

 

1.

Gaswirtschaftsjahr

der Zeitraum vom 1. Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres;

 

2.

Kalkulationsperiode

das Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes;

 

3.

Überregionales Gasfernleitungsnetz

ein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder an einem Übergabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung eingespeist wird und das

 

a)

dem Transport des Gases zu einem Ausspeisepunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland dient oder

 

b)

ausschließlich oder überwiegend dem Import von Erdgas oder dem Transport von im Inland produzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasverteilernetze eingespeist wird.

2Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Gasnetzzugangsverordnung entsprechende Anwendung.

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