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Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 [bis 31.12.2020] / § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land

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(1) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote [1]nach § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, auf die sich ein Gebot bezieht,[2] [Bis 24.07.2017: für die Gebote abgegeben werden,] folgende Anforderungen erfüllen:

 

1.

[3]die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen drei Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und

Bis 24.07.2017:

1.

die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss für alle Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und

 

2.

die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten drei Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.

 

(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:

 

1.

die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz umfassten Anlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register und

 

2.

das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift; bezieht sich das Gebot nur auf einen Teil der Anlagen, die von der Genehmigung umfasst sind, müssen die Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, benannt werden.

 

(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:

 

1.

eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und

 

2.

ei...

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