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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 4.1 Betriebsvermögensvergleich

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Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten

  • von Angehörigen der freien Berufe >H 18.2 (Aufzeichnungspflicht)
  • für das steuerliche Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft (>R 4.2 Abs. 2) nach § 141 Abs. 1 AO obliegen nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personengesellschaft (>BFH vom 23.10.1990 – VIII R 142/85, BStBl II 1991 S. 401); Übertragung auf die Mitunternehmer ist nicht zulässig (>BFH vom 11.03.1992 – XI R 38/89, BStBl II S. 797). Die Gewinnermittlung für das Sonderbetriebsvermögen hat hierbei nach dem gleichen Gewinnermittlungszeitraum und nach der gleichen Gewinnermittlungsart wie bei der Personengesellschaft zu erfolgen (>BFH vom 11.12.1986 – IV R 222/84, BStBl II 1987 S. 553 und BFH vom 11.03.1992 – XI R 38/89, BStBl II S. 797).

Gewinnermittlung

  • Bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft:

    • >R 4.1 Abs. 4 und BFH vom 13.09.1989 – I R 117/87 (BStBl II 1990 S. 57)
    • Für Zwecke der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Gewinnanteile ist R 4.1 Abs. 4 entsprechend anzuwenden (>BFH vom 22.05.1991 – I R 32/90, BStBl II 1992 S. 94).
    • Ist die Personengesellschaft zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet oder tut sie dies freiwillig, steht dem Mitunternehmer für die inländische Gewinnermittlung kein eigenes Wahlrecht zu, seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln (>BFH vom 25.06.2014 – I R 24/13, BStBl II 2015 S. 141).
  • Bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr:

    >BMF vom 10.07.2023 (BStBl I S. 1486)

  • Bei Land- und Forstwirtschaft:

    • >R 13.5
    • >Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben >BMF vom 15.12.1981 (BStBl I S. 878), letztmals im Anhang 10 EStH 2024

Gewinnschätzung

  • Bei einem gewerblichen Betrieb, für den keine Buchführungspflicht besteht, für den freiwillig keine Bücher geführt werden und ...

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  • TVöD-AT / § 20 Jahressonderzahlung (VKA)
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    37
  • Gerichtsvollzieherordnung / §§ 14 - 18 B. Örtliche Zuständigkeit
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