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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 18.2 Betriebsvermögen

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Aktienoption eines Aufsichtsratsmitglieds

Nimmt ein Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft an einer Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die nur Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eröffnet ist, und hat er die Option, die von ihm gezeichneten Aktien innerhalb einer bestimmten Frist zum Ausgabekurs an die Gesellschaft zurückzugeben, erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er die unter dem Ausgabepreis notierenden Aktien innerhalb der vereinbarten Frist zum Ausgabepreis an die Gesellschaft zurückgibt. Die Höhe der Einkünfte bemisst sich nach der Differenz zwischen Ausgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Aktien im Zeitpunkt der Ausübung der Option. Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Ausübung der Option (>BFH vom 09.04.2013 – VIII R 19/11, BStBl II S. 689).

Aufzeichnungspflicht

Eine Aufzeichnungspflicht von Angehörigen der freien Berufe kann sich z. B. ergeben aus:

  • § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG,
  • § 6c EStG bei Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter,
  • § 7a Abs. 8 EStG bei erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen,
  • § 41 EStG, Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug,
  • § 22 UStG.

Betriebsausgabenpauschale

  • Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit:

    Es ist wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

    a) bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € jährlich,
    b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftste...

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