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Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer nach § 5 a EStG

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BMF, Schreiben vom 10.07.2023, IV C 6 - S 2133-a/20/10001 :003 (DOK 2023/0588565), BStBl I 2023, 1486

Neufassung des BMF-Schreibens vom 12.6.2002 – IV A 6 – S 2133a – 11/02 (BStBl 2002 I S. 614), geändert durch BMF-Schreiben vom 31.10.2008 – IV C 6 – S 2133-a/07/10001 – (BStBl 2008 I S. 956) und vom 10.9.2013 – IV C 6 – S 2133-a/09/10001 :001 – (BStBl 2013 I S. 1152)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG Folgendes:

 

A. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG)

 

I. Besondere Gewinnermittlung (§ 5a Absatz 1 EStG)

 

1. Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5a Absatz 1 Satz 1 EStG)

1

Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffs umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:

  1. Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffs betreffen,
  2. Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,
  3. Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
  4. Befrachtung des Schiffs,
  5. Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
  6. Erhaltung des Schiffs,
  7. Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
  8. Führung der Bücher,
  9. Rechnungslegung,
  10. Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).

2

Diese wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung müssen zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen.

 

2. Gewinnermittlung bei Mischbetrieben (§ 5a Absatz 1 Satz 1 EStG)

3

Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (Mischbetr...

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