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Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer nach § 5 a EStG

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BMF, Schreiben vom 10.07.2023, IV C 6 - S 2133-a/20/10001 :003 (DOK 2023/0588565), BStBl I 2023, 1486

Neufassung des BMF-Schreibens vom 12.6.2002 – IV A 6 – S 2133a – 11/02 (BStBl 2002 I S. 614), geändert durch BMF-Schreiben vom 31.10.2008 – IV C 6 – S 2133-a/07/10001 – (BStBl 2008 I S. 956) und vom 10.9.2013 – IV C 6 – S 2133-a/09/10001 :001 – (BStBl 2013 I S. 1152)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG Folgendes:

 

A. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG)

 

I. Besondere Gewinnermittlung (§ 5a Absatz 1 EStG)

 

1. Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5a Absatz 1 Satz 1 EStG)

1

Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffs umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:

  1. Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffs betreffen,
  2. Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,
  3. Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
  4. Befrachtung des Schiffs,
  5. Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
  6. Erhaltung des Schiffs,
  7. Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
  8. Führung der Bücher,
  9. Rechnungslegung,
  10. Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).

2

Diese wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung müssen zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen.

 

2. Gewinnermittlung bei Mischbetrieben (§ 5a Absatz 1 Satz 1 EStG)

3

Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (Mischbetrieb), so müssen der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr und der übrige Gewinn getrennt ermittelt werden. Das erfordert regelmäßig eine klare und einwandfreie buchmäßige Zuordnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die sowohl durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als auch durch andere gewerbliche Betätigungen veranlasst sind, sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen aufzuteilen. Hierbei sind die jeweiligen Anteile erforderlichenfalls zu schätzen.

 

3. Betriebstage (§ 5a Absatz 1 Satz 2 EStG)

4

Betriebstag ist grundsätzlich jeder Kalendertag ab Infahrtsetzung des Schiffs bzw. ab Charterbeginn bis zum Ausscheiden des Schiffs bzw. bis zum Charterende. Ein 12 Monate umfassendes Wirtschaftsjahr hat demnach grundsätzlich 365 Betriebstage; ausgenommen sind Tage des Umbaus oder der Großreparatur. Für Kalendertage, die keine Betriebstage sind, bleibt es bei der Gewinnermittlung nach § 5a Absatz 1 EStG mit der Folge, dass der Gewinn für diese Tage 0 EUR beträgt.

 

4. Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

5

Die Gewinnermittlungsvorschrift des § 5a EStG setzt die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr voraus. Bei einer Einschiffsgesellschaft spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag über die Veräußerung des Schiffs innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist). Ist das Schiff zu Beginn der Jahresfrist bereits veräußert oder steht zu Beginn der Frist bereits fest, dass das Schiff innerhalb der Frist veräußert werden soll, und wird es auch innerhalb der Frist veräußert, steht unwiderlegbar fest, dass der Einsatz des Schiffs nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i. S. d. § 5a EStG erfolgte (BFH-Urteile vom 26. September 2013 – IV R 46/10, BStBl 2014 II S. 253 und IV R 45/11, BStBl 2015 II S. 296). Bei einer Mehrschiffsgesellschaft ist vom Vorliegen einer Absicht zum langfristigen Betrieb auszugehen, wenn diese Voraussetzungen für mindestens eines der in diesem Betrieb eingesetzten Schiffe erfüllt sind. Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG ist dann auf diejenigen Schiffe zu beschränken, die die Verbleibensvoraussetzungen erfüllen.

 

II. Handelsschiffe im internationalen Verkehr (§ 5a Absatz 2 EStG)

 

1. Inländisches Seeschiffsregister (§ 5a Absatz 2 Satz 1 EStG)

6

Die Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister als Voraussetzung für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach § 5a Absatz 2 EStG ist nur erfüllt, wenn das Handelsschiff in einem bei den deutschen Amtsgerichten geführten Seeschiffsregister i. S. d. §§ 1, 3 der Schiffsregisterordnung eingetragen ist.

 

2. Überwiegender Einsatz im internationalen Verkehr (§ 5a Absatz 2 Satz 1 EStG)

7

Die Entscheidung, ob ein Schiff im Wirtschaftsjahr überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt war, hängt ab von dem Anteil der entsprechenden Reisetage an der Gesamtzahl ...

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