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Datenschutzgesetz Thüringen [bis 15.06.2018] / § 13 Auskunfts- und Akteneinsichtrecht

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(1) 1Die Daten verarbeitende Stelle hat dem Betroffenen auf Antrag ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft zu erteilen über

 

1.

die zu seiner Person verarbeiteten Daten,

 

2.

den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie

 

3.

die Herkunft der Daten und deren Empfänger oder die Kategorien der Empfänger, soweit diese Angaben gespeichert sind.

2Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. 3Das Recht auf Auskunft schließt das Recht auf Einsicht in die betreffenden Akten und Dateien ein.

 

(2) Für die Auskunft werden Verwaltungskosten nicht erhoben, es sei denn, dass mit der Auskunftserteilung ein besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist.

 

(3) 1In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. 2Sind die personenbezogenen Daten nur in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. 3Die Daten verarbeitende Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.

 

(4) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

 

(5) Die...

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