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Datenschutzgesetz Hamburg [bis 25.05.2018] / § 23 Aufgaben

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(1) 1Die Hamburgische Beauftragte bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und bei anderen Stellen, soweit sie sich auf Grund gesetzlicher Vorschriften ihrer bzw. seiner Überwachung unterworfen haben, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2Die Bürgerschaft, die Gerichte und der Rechnungshof unterliegen der Überwachung durch die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden; die Einschränkung gilt nicht für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. 3Bei den Gerichten und beim Rechnungshof überwacht die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darüber hinaus, ob die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen und eingehalten werden.

 

(2) Die Hamburgische Beauftragte bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben; insbesondere soll sie bzw. er den Senat und die übrigen in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.

 

(3)[1] 1Sie oder er erstattet Bürgerschaft und Senat mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. 2Sie oder er kann sich jederzeit an die Bürgerschaft und den Senat wenden.

Bis 31.12.2016:

(3) 1Auf Anforderung des Senats oder auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft hat die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. 2Außerdem erstattet sie bzw. er Senat und Bürgerschaft mindestens alle zwei Jahre einen T...

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