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Datenschutzgesetz Hamburg [bis 25.05.2018] / § 19 Berichtigung, Sperrung und Löschung

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(1) 1Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Sind Daten außerhalb automatisierter Dateien zu berichtigen, reicht es aus, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder unrichtig geworden sind.

 

(2) 1Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn

 

1.

ihre Richtigkeit von den Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,

 

2.

in den Fällen des Absatzes 3 Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange Betroffener beeinträchtigt würden, oder wenn Betroffene an Stelle der Löschung die Sperrung verlangen,

 

3.

sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn personenbezogene Daten in Akten gespeichert sind; in diesen Fällen ist in den Akten lediglich zu vermerken, dass die Daten von den Betroffenen bestritten worden sind. 3Gesperrte Daten sind als solche zu kennzeichnen. 4Ohne Einwilligung der Betroffenen dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, wenn es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Daten verarbeitenden Stelle oder Dritter liegenden Gründen unerlässlich ist und die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 vorliegen.

 

(3) 1Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

 

1.

ihre Speicherung unzulässig ist oder

 

2.

ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

2Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, ist die Löschung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist; soweit hiernach eine Löschung nicht in ...

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