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Datenschutzgesetz Hamburg [bis 25.05.2018] / § 12a Unterrichtung bei der Erhebung

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(1) 1Werden Daten bei Betroffenen mit ihrer Kenntnis erhoben, so sind sie, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben, von der Daten verarbeitenden Stelle über

 

1.

die Zweckbestimmungen der Datenverarbeitung und

 

2.

die Empfängerinnen oder Empfänger oder den Kreis der Empfängerinnen und Empfänger, soweit die Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nicht damit rechnen müssen, dass diese die Daten erhalten,

aufzuklären. 2Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. 3Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 4Werden die Daten schriftlich oder zur Niederschrift erhoben, so sollen die Betroffenen auch über bestehende Auskunfts- und Berichtigungsrechte aufgeklärt werden.

 

(2) 1Werden Daten bei Dritten oder bei Betroffenen ohne ihre Kenntnis erhoben, so sind die Betroffenen, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben, von der Daten verarbeitenden Stelle bei Beginn der Speicherung in einer Datei (§ 4 Absatz 6) oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens bei deren erster Durchführung zu benachrichtigen und dabei

 

1.

die Art der erhobenen Daten,

 

2.

die Zweckbestimmungen der Datenverarbeitung und

 

3.

die Empfängerinnen oder Empfänger oder der Kreis der Empfängerinnen und Empfänger, soweit die Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nicht damit rechnen müssen, dass diese die Daten erhalten,

anzugeben. 2Bei schriftlicher Benachrichtigung sind die Betroffenen auch über bestehende Auskunfts- und Berichtigungsrechte aufzuklären. 3Dienen die Daten der Erstellung einer Mitteilung an d...

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