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Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz / § 28 Pflegekinder; Mehrbelastungsausgleich

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(1) 1Der überörtliche Träger der Jugendhilfe entwickelt Empfehlungen zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Jugendämter. 2Die Empfehlungen sind spätestens alle fünf Jahre oder anlassbezogen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

 

(2) 1Mit Beginn eines Pflegeverhältnisses soll für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen von Vollzeitpflege untergebracht sind, gemäß § 37b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein individuelles Schutzkonzept erstellt werden. 2Für die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Pflegeverhältnisse ist für die im Rahmen der Vollzeitpflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen unverzüglich ein individuelles Schutzkonzept zu erstellen. 3Das individuelle Schutzkonzept ist während des Hilfeverlaufes kontinuierlich zu überprüfen und dem Lebensumfeld und den Entwicklungen des betreffenden Kindes oder Jugendlichen anzupassen. 4Diese Aufgabe obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 5Pflegepersonen und das Kind oder die jugendliche Person sollen hierzu vor Beginn und während des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden. 6Das Schutzkonzept muss für das Kind oder die jugendliche Person entsprechend Alter und Entwicklungsreife sowie für die Pflegepersonen verständlich sein.

 

(3) 1Das individuelle Schutzkonzept muss konkrete Ansprech- und Vertrauenspersonen, Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme sowie Beschwerdemöglichkeiten für die Kinder und Jugendlichen beinhalten. 2Im individuellen Schutzkonzept ist auf die Möglichkeit der Anrufung einer Ombudsstelle hinzuweisen. 3Die Vertrauensper...

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