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Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz / § 111 Stimmberechtigte und stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder des Landes- Kinder- und Jugendausschusses

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(1) In den Landes- Kinder- und Jugendausschuss entsenden

 

1.

der Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände und kommunalen Jugendringe fünf Mitglieder und deren Stellvertretungen,

 

2.

die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege fünf Mitglieder und deren Stellvertretungen,

 

3.

der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V. zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen,

 

4.

der Landkreistag Brandenburg e. V. drei Mitglieder und deren Stellvertretungen,

 

5.

die Jugendämter fünf Mitglieder und bis zu dreizehn Stellvertretungen,

 

6.

die Familienverbände im Land Brandenburg und der Landeselternrat je ein Mitglied und deren Stellvertretung,

 

7.

der Landesschülerrat zwei Mitglieder und bis zu fünf Stellvertretungen,

 

8.

der Kinder- und Jugendhilfelandesrat zwei Mitglieder und bis zu fünf Stellvertretungen,

 

9.

der Dachverband der Kinder- und Jugendgremien zwei Mitglieder und bis zu fünf Stellvertretungen,

 

10.

selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zwei Mitglieder und bis zu fünf Stellvertretungen aus dem Kreis der landesweit tätigen Zusammenschlüsse gemäß § 137,

 

11.

die Hochschulen des Landes Brandenburg gemeinsam ein Mitglied und eine Stellvertretung,

 

12.

der Landeskitaelternbeirat für Kindertagesbetreuung ein Mitglied und eine Stellvertretung,

 

13.

die in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes vertretenen Gewerkschaften zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen und

 

14.

der Fachverband für Kindertagespflege ein Mitglied und eine Stellvertretung.

 

(2) 1Kirchen, Glaubensgemeinschaften und freigeistige Verbände können jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden, wenn sie nachweisen, dass sie Angebote und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in mindestens vier Zuständigkeitsbereichen der örtlichen Träger ...

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