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Besoldungsgesetz Hamburg / § 41 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

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(1) 1Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, die §§ 33, 34, 35 und 43, die Anlagen I und II BBesG und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), jeweils in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, sowie die Anlagen IV und IX BBesG nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG und nach § 17 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 wird im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere hamburgische Hochschule, bei erstmaliger Annahme eines Rufes in Hamburg oder auf Antrag Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. 3Der Antrag der Beamtin oder des Beamten ist unwiderruflich. 4In den Fällen des Satzes 2 finden § 23 Absatz 1 und § 62 keine Anwendung.

 

(2) Professorinnen und Professoren, die die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 33 erhalten.

 

(3) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstle...

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